Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Anwendungsbereich
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der Firma JA Erneuerbare Energien GmbH (nachfolgend: Firma) und den Geschäftspartnern für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote. Sie werden bei Vertragsschluss nach § 2 vereinbart und gelten in der jeweils aktuellen Fassung für alle zukünftigen Aufträge auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen worden ist.
2. Die AGB gelten insbesondere für die Planung, Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen, bestehend aus Photovoltaikmodulen, Wechselrichtern und weiterem Zubehör im Rahmen eines Werkvertrages gem. § 631 BGB.
§ 2 Vertragsgegenstand, Vertragsschluss
1. Angebote, mündlich oder schriftlich, sind immer freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Geschäftspartners werden durch die Firma per Telefon, E-Mail oder Fax entgegengenommen. Der Vertrag kommt zustande, durch schriftliche Auftragsbestätigung der Firma.
2. Maßgebend für Art, Umfang und Zeit der Lieferungen oder Leistungen ist die schriftliche Auftragabestätigung der Firma.
§ 3 Angaben, Zeichnungen und sonstige Unterlagen
1. Hinsichtlich der in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Beschreibungen angegebenen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Maße, Farben, Konstruktionen und Formen sowie sonstiger Abweichungen, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird ehält sich die Firma handelsübliche Abweichungen vor, ohne dass der Geschäftspartner Ansprüche daraus herleiten kann.
2. Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten oder Angaben kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar. Solche Garantien oder zugesicherten Eigenschaften müssen gesondert schriftlich festgehalten werden.
§ 4 Preise
1. Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, enthalten die Preise die Lieferung ab Werk bzw. Lager einschließlich einfacher Verpackung, jedoch ausschließlich Fracht, Zoll, Versicherung, Montage und sonstiger Nebenkosten. Diese Positionen werden in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
§ 5 Lieferung, Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Lager auf Rechnung und Gefahr des Geschäftspartners, auch wenn rachtfreie Lieferung oder Transport mit eigenen Transportmitteln der Firma vereinbart ist.
2. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, obliegt die Wahl des Transportmittels der Firma.
3. Der Gefahrübergang an den Geschäftspartner erfolgt bei Übergabe der Waren an den Spediteur oder Frachtführer oder beim Verladen auf eigene Fahrzeuge zum Zwecke des Transports.
4. Soweit die Erstellung einer Photovoltaikanlage Vertragsgegenstand ist, ist die Abnahme des Werkes gem. § 640 BGB maßgeblich für den Gefahrenübergang. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Photovoltaikanlage nicht innerhalb einer von der Firma gesetzten Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.
§ 6 Lieferzeit, Lieferverzug
1. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt, sowie sämtliche vom Geschäftspartner beizubringenden Unterlagen und Sicherheiten termingemäß bei der Firma eingegangen sind. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle termingerecht erfüllt sind.
2. Wird ein schriftlich vereinbarter Liefertermin überschritten, so ist der Geschäftspartner berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Die Nachlieferfrist beginnt mit Eingang der schriftlichen Fristsetzung. Erfolgt die Lieferung nicht bis zum Ablauf der Nachfrist, ist der Geschäftspartner berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Ist nur ein Teil der Lieferung betroffen, beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf diesen Teil, es sei denn, die erfolgte Lieferung hätte für den Geschäftspartner kein nteresse mehr. Gerät die Firma aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in Verzug, stehen dem Geschäftspartner Schadenersatzansprüche nur zu, wenn die Ursache des Verzuges auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
3. Kommt es zu Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Personalmangel, Mängeln an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, kann die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der ehinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinausgeschoben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückgetreten werden. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, ist der Geschäftspartner nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten und unter Ausschluss weitergehender Rechte die Rückzahlung etwaiger geleisteter Anzahlungen zu verlangen. Bei teilweiser Lieferung kann der Geschäftspartner vom ganzen Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die teilweise Vertragserfüllung für ihn ohne Interesse ist.
§ 7 Retourenbedingungen
1. Warenretouren, also die Rückgabe bestellter und von der Firma bereits ausgelieferter Waren, ist nur in Ausnahmefällen zulässig und nur dann, wenn dies mit der Firma schriftlich vereinbart ist. Wünscht der Kunde die Rückgabe solcher Waren, hat er dies schriftlich unter Angabe der Artikelnummer und Bestellmenge sowie Lieferschein- und Rechnungsnummer der Firma anzukündigen.
2. Erst nach schriftlicher Bestätigung durch die Firma ist der Kunde berechtigt, die Retoure an die Firma zu senden. Sämtliche mit der Rücksendung der Ware verbundenen Kosten sowie die Gefahr der Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der Ware trägt der Kunde. Waren, die unfrei oder ohne vorherige schriftliche Genehmigung zugehen, werden nicht angenommen und zu Lasten des Einsenders zurückgeschickt.
3. In keinem Falle können Waren retourniert werden, die nicht durch den Kunden direkt von der Firma bezogen wurden und deren Lieferdatum länger als 3 Monate zurück liegt. Diese Voraussetzung hat der Kunde nachzuweisen.
4. Ausgeschlossen von der Rückgabe sind alle nicht verkaufsfähigen Waren, z.B. Waren, die nicht mehr im Katalog geführt werden, auf Maß gefertigte Teile oder Produkte, die zwischenzeitlich technische Veränderungen erfahren haben.
5. Die Rückgabe der Ware hat innerhalb von 4 Wochen, berechnet von der Mitteilung der Zustimmung der Firma, zu erfolgen. Danach eingehende Retouren werden nicht mehr angenommen und gehen zu Lasten und auf Gefahr des Einsenders zurück.
6. Einwandfreie, ordnungsgemäß verpackte, wiederverkaufsfähige und nach den vorstehenden Bedingungen genehmigte Retouren werden dem Kunden abzüglich 10 % auf den Warennettowert gut geschrieben. Bei einem Warennettowert von unter 50 Euro wird keine Gutschrift erstellt.
§ 8 Zahlungsbedingungen
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort nach Rechnungsdatum rein netto zu leisten. Die Firma behält sich vor, nur gegen Vorauskasse oder Nachnahme, ins Ausland gegen unwiderrufliches Akkreditiv oder Vorauszahlung, zu liefern.
2. Ungeachtet einer gegenteiligen Leistungsbestimmung durch den Geschäftspartner werden Zahlungen zunächst auf ältere Schulden, und zwar zunächst auf Kosten, Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
3. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung ist unwirksam, es sei denn, sie betrifft unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen.
4. Kommt der Geschäftspartner in Zahlungsverzug, werden – unbeschadet weitergehender Ansprüche – Verzugszinsen gem. § 288 II BGB in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
5. Bei Zahlungsverzug des Geschäftspartners, Wechselprotesten und anderen begründeten Zweifeln an seiner Zahlungsfähigkeit werden alle offen stehenden Rechnungen zur sofortigen Zahlung fällig. Die Firma kann ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
6. Wechsel und Schecks werden nicht als Zahlungsart angesehen. Die Zahlungsleistung gilt somit als nicht erbracht. Wechsel, Schecks und Wertpapiere werden nur unter Vorbehalt aller Rechte und ohne Gewähr für rechtzeitige Vorlegung übernommen. Diskont- und Nebenspesen gehen zu Lasten des Geschäftspartners.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung mit dem Geschäftspartner bestehenden Forderungen gilt Eigentumsvorbehalt an allen gelieferten Waren (Vorbehaltsware). Der Geschäftspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Firma. Er verpflichtet sich, die Vorbehaltsware gesondert aufzubewahren und auf Verlangen den Aufenthaltsort mitzuteilen.
2. Der Geschäftspartner darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt der Geschäftspartner bereits jetzt an die Firma ab; er ist aber widerruflich ermächtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Treten Umstände ein oder werden Umstände bekannt, die eine erhöhte Risikobewertung der Forderungen gegen den Geschäftspartner rechtfertigen, muss der Geschäftspartner auf Aufforderung die Abtretung offenlegen und der Firma die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen geben. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware muss der Geschäftspartner auf den Eigentumsvorbehalt hinweisen und die Firma unverzüglich benachrichtigen. Evtl. Kosten und Schäden trägt der Geschäftspartner. Bei vertragswidrigem Verhalten des Geschäftspartners, insbesondere Zahlungsverzug, kann die Firma die Vorbehaltsware auf Kosten des Geschäftspartners zurücknehmen oder ggf. Abtretung des Herausgabeanspruchs des Geschäftspartners gegen Dritte verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Firma liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
3. Werden die gelieferten Waren oder die daraus vom Geschäftspartner hergestellten Waren, an denen Eigentumsvorbehalt besteht, vom Geschäftspartner veräußert oder aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages bei einem Dritten eingebaut oder verarbeitet, geht die Forderung des Geschäftspartners an seinen Vertragspartner, ggf. in Höhe des Miteigentumsanteils der Firma an der verkauften oder verwendeten Ware, bis zur Höhe der Kaufpreisansprüche der Firma gegen den Geschäftspartner auf die Firma über.
§ 10 Mängelansprüche, Haftungsbeschränkung und Prüfpflicht
1. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, unverzüglich nach Übergabe der (Teil-) Leistung diese zu überprüfen und auf eventuelle Abweichungen vom Auftragsvolumen und Mängel zu untersuchen. Reklamationen sind innerhalb von 2 Wochen nach Gefahrübergang gem. § 5 schriftlich bei der Firma geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Leistung als abgenommen. Gewährleistungsansprüche sind danach ausgeschlossen. Mängel, die auch nach sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Ergänzend wird auf § 377 HGB Bezug genommen.
2. Für den Fall, dass die Mängelrüge rechtzeitig und begründet erfolgt, ist die Firma berechtigt, Nacherfüllung zu leisten, wobei die Firma nach ihrer Wahl den Mangel kostenlos beseitigen oder eine mangelfreie Sache als Ersatz liefern kann. Schlägt die Beseitigung des Mangels fehl, kann der Geschäftspartner nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei der Berechnung der Minderung kommt es auf den Zeitwert an. Im Falle des Rücktritts hat der Geschäftspartner gegen Erstattung des Kaufpreises den gelieferten Gegenstand und die daraus gezogenen Nutzungen herauszugeben. Voraussetzung für diese Ansprüche ist, dass ein Sachmangel im Zeitpunkt der Übergabe vorlag und dass dieser innerhalb der Rügefrist und der Verjährungsfrist geltend gemacht wird.
3. Diese Mängelansprüche bestehen nicht, wenn ohne ausdrückliche Zustimmung der Firma Reparaturen, Abänderungen oder Wiederinstandsetzungen an den gelieferten Gegenständen vom Geschäftspartner oder einem Dritten vorgenommen werden, Nachbesserungsarbeiten durch den Geschäftspartner oder Dritte erschwert werden, die Inbetriebnahme entgegen der Anweisung der Firma erfolgt oder ein Mangel auf unrichtige oder nachlässige Behandlung oder auf natürliche Abnutzung beruht.
4. Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Übergabe der Ware bzw. Abnahme des Werkes, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder betrifft eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache.
§ 11 Haftung
1. Die Firma haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und wesentlicher Vertragspflichten bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Eventuelle Schadenersatzansprüche für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3.Die Firma haftet nicht für technische, gesetzliche oder anderweitige Änderungen der in der schriftlichen Auftragsbestätigung dargestellten Leistungsbeschreibung, die nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses eintreten, es sei denn, die Änderungen waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Firma vorhersehbar.
§ 12 Datenschutz
Die Firma ist unter Einhaltung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes berechtigt, Daten des Zahlungs- und Warenverkehrs mit dem Geschäftspartner zu speichern, zu verarbeiten und zu übermitteln, soweit dies für die übliche Durchführung des Geschäfts erforderlich ist. Der Geschäftspartner erteilt hierzu ausdrücklich seine Zustimmung.
Mit dem Absenden eines Formulars, erklärt sich der Nutzer einverstanden, dass seine eingegebenen Daten elektronisch gespeichert und zum Zweck der Kontaktaufnahme verarbeitet und genutzt werden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 13 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Ansprüche ist der Sitz der Firma.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlich der Sitz der Firma, soweit nicht zwingend gesetzlich ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist. Die Firma ist jedoch berechtigt, den Geschäftspartner an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht ohne Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Rechts vom 11.04.1980.
§ 14 Sonstiges
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies deren Wirksamkeit im Übrigen nicht. Die unwirksamen Bestimmungen werden durch Regelungen, die dem wirtschaftlichen Zweck und dem tatsächlichen Willen der Parteien am nächsten kommt, ersetzt. 2. Widersprechen sich Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners und Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma, erkennt der Geschäftspartner ausdrücklich die alleinige Geltung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Dies gilt auch dann, wenn in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen des Geschäftspartners die Lieferung vorbehaltlos ausgeführt wird. Der Geschäftspartner bestätigt die obigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Grundlage der Geschäftsbeziehungen durch Bestellung der Ware und widerspruchslosen Entgegennahme des Angebots und der Auftragsbestätigung. Sie gelten für die Dauer der gesamten Geschäftsbeziehung zwischen der Firma und dem Geschäftspartner.